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   OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04   

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OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04 (https://dejure.org/2004,3594)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.08.2004 - 8 U 49/04 (https://dejure.org/2004,3594)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. August 2004 - 8 U 49/04 (https://dejure.org/2004,3594)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 ARB; § 14 Abs. 3 ARB; § 26 Abs. 1 S. 4 ARB; § 305c Abs. 2 BGB; § 158 l Abs. 1 S. 1 VVG
    Auslegung der "Baurisikoklausel" nach § 4 Abs. 1 k) ARB (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen); Auslegung des Begriffs "unmittelbaren Zusammenhangs"einer Planung und einer diesbezüglichen wirtschaftlichen Gesamtplanung als typische Bauplanung; Ausschluss der Gewährung von ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung der "Baurisikoklausel" nach § 4 Abs. 1 k) ARB (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen); Auslegung des Begriffs "unmittelbaren Zusammenhangs"einer Planung und einer diesbezüglichen wirtschaftlichen Gesamtplanung als typische Bauplanung; Ausschluss der Gewährung von ...

  • Judicialis

    ARB 75 § 4 Abs. 1k

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 305 c; ARB 75 § 4 Abs. 1 k
    Baurisikoausschluss des § 4 Abs. 1 k ARB 75 umfasst nicht das Erwerbsrisiko

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB 75 § 4 Abs. 1k
    Baurisikoklausel in der Rechtsschutzversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baurisikoklausel in der Rechtsschutzversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Rechtsschutzversicherung - Baurisikoklausel eng auszulegen!

  • IWW (Kurzinformation)

    Ausschluss in Baurisikoklausel eng auszulegen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 216
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01

    Rechtsschutzversicherung für Prozess gegen Kreditgeber bei Neubauwohnungskauf

    Auszug aus OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04
    Diese Auffassung des BGH bezüglich einer engen auf typische Baurisiken der Planung und Errichtung eines mängelfreien Gebäudes gerichteten Auslegung der Klausel unter Ausschluss von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Baufinanzierung und dem Erwerbsrisiko wird auch von Teilen der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln VersR 2003, 1437: Täuschung des Erwerbers einer Eigentumswohnung durch den Verkäufer über den zu erzielenden Mietzins der als Anlageobjekt erworbenen Wohnung; OLG Karlsruhe VersR 2002, 842: Ansprüche des Käufers einer fast fertigen Eigentumswohnung gegenüber einem Kreditinstitut wegen unzutreffender Angaben zu überhöht kalkulierten Nettomieten; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 462: mangelnde Aufklärung durch Verkäufer einer mangelfrei errichteten Eigentumswohnung über bauordnungsrechtliche Nutzungsbeschränkungen; LG Coburg VersR 2002, 1275: betrügerische Schädigung bei Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds) sowie in der Literatur vertreten (vgl. Harbauer, a. a. O.; Rdnr. 93 f., 99; Prölss/Martin, a. a. O.).

    Derartige Rentabilitätsgesichtspunkte genügen aber für einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung eines Gebäudes ebenso wenig wie etwa der Erwerb einer bereits genutzten Immobilie zum Zweck der Vermietung über einen Mietpool (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2002, 842 f.).

  • BGH, 19.02.2003 - IV ZR 318/02

    Umfang einer Ausschlußklausel in der Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04
    Der Ausschluss des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung gem. § 4 Abs. 1 k) ARB 75 (Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstücks) greift nicht ein, wenn es sich nicht um eine Streitigkeit wegen der Errichtung oder Planung eines mangelfreien Gebäudes handelt, sondern um Ansprüche gegen den den Erwerb vorbereitenden Vermittler sowie die finanzierenden Kreditinstitute wegen mangelnder Rentabilität der zum Zweck der Steuerersparnis und zur Vermietung erworbenen Eigentumswohnung (im Anschluss an BGH VersR 2003, 454).

    Diese Ansicht ist indessen durch die Entscheidung des BGH vom 19. Februar 2003 (VersR 2003, 454) überholt.

  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 139/01

    Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage

    Auszug aus OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04
    Der Versicherer verliert nämlich das Recht, die Leistung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit abzulehnen, wenn er dies dem Versicherungsnehmer entgegen § 17 Abs. 1 S. 2 ARB nicht unverzüglich schriftlich mitteilt (BGH NJW 2003, 1936).
  • OLG Karlsruhe, 03.07.2003 - 12 U 53/03

    Leistungsfreiheit der Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss "Baurisiko" bei

    Auszug aus OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04
    Entsprechendes sieht jetzt § 3 Abs. 1 d) ARB 94 vor, wonach für den Ausschluss zum einen unter Wegfalls des Unmittelbarkeitserfordernisses bereits ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der Planung und Errichtung eines Gebäudes genügt und zum anderen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung ausdrücklich im Rahmen des Risikoausschlusses erwähnt werden (zu dieser neuen Regelung vgl. etwa OLG Karlsruhe VersR 2004, 59; r+s 2004, 192).
  • OLG Karlsruhe, 29.01.2004 - 12 U 96/03

    Rechtsschutzversicherung: Versicherungsschutz für Rechtsstreit über die sachliche

    Auszug aus OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04
    Entsprechendes sieht jetzt § 3 Abs. 1 d) ARB 94 vor, wonach für den Ausschluss zum einen unter Wegfalls des Unmittelbarkeitserfordernisses bereits ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der Planung und Errichtung eines Gebäudes genügt und zum anderen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung ausdrücklich im Rahmen des Risikoausschlusses erwähnt werden (zu dieser neuen Regelung vgl. etwa OLG Karlsruhe VersR 2004, 59; r+s 2004, 192).
  • BGH, 10.11.1993 - IV ZR 87/93

    Umfang der Baurisiko-Klausel

    Auszug aus OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04
    Es erschließe sich ihm dagegen nicht, dass er keinen Deckungsschutz für die Durchsetzung von Ansprüchen haben soll, die zu dem Bauvorhaben selbst in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sondern sich etwa aus dem Erwerb eines zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks (so der Fall BGH VersR 1994, 44) oder dem Erwerb von Fondsanteilen ergeben, selbst wenn der Zweck der Gesellschaft in der Errichtung und Verwaltung einer Immobilie besteht.
  • BGH, 16.10.1985 - IVa ZR 49/84

    Beschränkung der Klage auf Festsstellung der Deckungspflicht auf Auslegung einer

    Auszug aus OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04
    Ausdrücklich aufgegeben hat der BGH dagegen seine Rechtsprechung in der von vielen Instanzgerichten zitierten Entscheidung VersR 1986, 132, in der die Baurisikoklausel angewendet worden war bei der beabsichtigten Klage gegen einen Baubetreuer und die finanzierende Bank wegen der nicht gesicherten aber versprochenen Erwartung erheblicher Steuervorteile sowie darauf gestützter unwirksamer Vollmacht des Baubetreuers.
  • OLG Stuttgart, 10.08.2000 - 7 U 83/00

    Risikoausschluß in der Rechtsschutzversicherung - Streit über

    Auszug aus OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04
    Diese Auffassung des BGH bezüglich einer engen auf typische Baurisiken der Planung und Errichtung eines mängelfreien Gebäudes gerichteten Auslegung der Klausel unter Ausschluss von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Baufinanzierung und dem Erwerbsrisiko wird auch von Teilen der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln VersR 2003, 1437: Täuschung des Erwerbers einer Eigentumswohnung durch den Verkäufer über den zu erzielenden Mietzins der als Anlageobjekt erworbenen Wohnung; OLG Karlsruhe VersR 2002, 842: Ansprüche des Käufers einer fast fertigen Eigentumswohnung gegenüber einem Kreditinstitut wegen unzutreffender Angaben zu überhöht kalkulierten Nettomieten; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 462: mangelnde Aufklärung durch Verkäufer einer mangelfrei errichteten Eigentumswohnung über bauordnungsrechtliche Nutzungsbeschränkungen; LG Coburg VersR 2002, 1275: betrügerische Schädigung bei Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds) sowie in der Literatur vertreten (vgl. Harbauer, a. a. O.; Rdnr. 93 f., 99; Prölss/Martin, a. a. O.).
  • OLG Köln, 18.02.2003 - 9 U 85/02

    Reichweite der Ausschlussklausel "Baurisiko"

    Auszug aus OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04
    Diese Auffassung des BGH bezüglich einer engen auf typische Baurisiken der Planung und Errichtung eines mängelfreien Gebäudes gerichteten Auslegung der Klausel unter Ausschluss von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Baufinanzierung und dem Erwerbsrisiko wird auch von Teilen der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln VersR 2003, 1437: Täuschung des Erwerbers einer Eigentumswohnung durch den Verkäufer über den zu erzielenden Mietzins der als Anlageobjekt erworbenen Wohnung; OLG Karlsruhe VersR 2002, 842: Ansprüche des Käufers einer fast fertigen Eigentumswohnung gegenüber einem Kreditinstitut wegen unzutreffender Angaben zu überhöht kalkulierten Nettomieten; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 462: mangelnde Aufklärung durch Verkäufer einer mangelfrei errichteten Eigentumswohnung über bauordnungsrechtliche Nutzungsbeschränkungen; LG Coburg VersR 2002, 1275: betrügerische Schädigung bei Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds) sowie in der Literatur vertreten (vgl. Harbauer, a. a. O.; Rdnr. 93 f., 99; Prölss/Martin, a. a. O.).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2000 - 9 W 58/99

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung im Streit um Baufinanzierung

    Auszug aus OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04
    a) Die früher überwiegende Ansicht hat § 4 Abs. 1 k) ARB weit ausgelegt und unter diese Klausel auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Baufinanzierung, wirtschaftlichen Planung und Renditemöglichkeit eines Baus fallen lassen, auch wenn derartige Ansprüche nicht gegen unmittelbar mit der Errichtung des Baus Beteiligte, sondern gegen Vermittler oder Banken geltend gemacht wurden (vgl. OLG Bamberg r+s 2003, 197: Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und Klage gegen Anlagevermittler und Banken wegen fehlenden Hinweises auf das Konkursrisiko des Bauträgers; OLG Schleswig NJW-RR 2002, 1552: Beratungsverschulden gegenüber der Bank wegen mangelnder Rentabilität bei Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfond; OLG Stuttgart MDR 2000, 335; OLG München VersR 2000, 722: Klage gegen Bank auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung; OLG Karlsruhe VersR 1997, 182: Streitigkeit mit einer Bank über eine Kreditgewährung zur Finanzierung eines Bauvorhabens bei abschnittsweise vorzunehmender Auszahlung; LG Köln VersR 2002, 1277; LG München I r+s 2001, 68: Klage gegen Bank wegen unterlassener Aufklärung über fehlende Steuervorteile; weitere Nachweise bei Harbauer, a. a. O., Rdnr. 93; Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 19).
  • OLG Karlsruhe, 03.05.1996 - 12 W 18/96

    Baufinanzierung; Qualifzierter Zusammenhang; Planung und Errichtung eines

  • OLG München, 17.05.1999 - 31 U 6639/98

    Rückabwicklung der Baufinanzierung nach HWiG unterliegt dem Ausschluss durch die

  • LG Coburg, 01.02.2002 - 33 S 216/01

    Rechtsstreit wegen betrügerischer Schädigung eines Anlegers (VN) fällt nicht

  • OLG Bamberg, 16.05.2002 - 1 U 31/02
  • LG München I, 24.02.2000 - 22 O 19391/99
  • LG Köln, 20.12.2001 - 24 O 89/01

    Baurisikoausschluss bei Streit um Falschberatung des Baufinanzierers

  • OLG Celle, 07.12.2006 - 8 U 149/06

    Reichweite einer als "Bauklausel" bezeichneten Risikoausschlussklausel in einer

    a) Zwar beinhaltet § 3 Abs. 1 d) ARB 2000, der insoweit identisch mit den Musterbedingungen ARB 94 ist, gegenüber der Vorläuferregelung in § 4 Abs. 1 k) ARB 75 (hierzu Urteil des Senats vom 19. August 2004 - 8 U 49/04 , in: VersR 2005, 216) eine Ausweitung des Risikoausschlusses dahin, dass nunmehr auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erweb des Baugrundstücks sowie der Baufinanzierung ausgeschlossen werden und kein unmittelbarer, sondern nur noch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Interessenwahrnehmung sowie der ausgeschlossenen Tätigkeit bestehen muss (vgl. Harbauer, ARB, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 2, 6 ARB 94).

    So hat die Rechtsprechung den Risikoausschluss unter Geltung der ARB 75 nicht eingreifen lassen, wenn es um Ansprüche gegen den Vermittler sowie die finanzierenden Banken wegen fehlerhafter Rentabilität des Objektes (Urteil des Senats vom 19. August 2004 - 8 U 49/04 , VersR 2005, 216) oder um Ansprüche gegen Gesellschafter und Treuhänder eines Immobilienfonds wegen fehlerhafter Angaben zum Umfang des Objektes ging (BGH VersR 2003, 454).

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